Lockdown für Gastronomie und Hotellerie

Gastronomiebetriebe und Hotels müssen bis Ende November geschlossen bleiben.

Die steigenden Infektionszahlen haben die Bundesregierung dazu bewogen, vergangenes Wochenende neue Corona-Maßnahmen zu präsentieren, die seit Dienstag 0 Uhr in Kraft sind. Diese bringen gravierende Auswirkungen auf Gastronomie und Hotellerie mit sich. Unterstützungen, wie der Umsatzersatz und das Kurzarbeitsmodell, sollen Abhilfe schaffen.
So gilt ein Betretungsverbot für das Gastgewerbe, Ausnahmen sind Gastronomiebetriebe, die nicht öffentlich zugänglich sind, wie beispielsweise Betriebskantinen oder Kantinen in Kranken- und Kuranstalten. Die Selbstabholung von Speisen ist zwischen 6 und 20 Uhr, ein Lieferservice auch außerhalb dieser Zeiten möglich. Für Beherbergungsbetriebe wurde ebenso ein Betretungsverbot verhängt, außer die Nächtigung erfolgt aus beruflichen Gründen. Als „geringeres Übel“ sieht Franz Perhab, Bezirksobmann des Wirtschaftsbundes, die Maßnahmen für die Wirtschaft: „Das ist nicht unsere Saisonzeit, viele Hotels und Gastronomiebetriebe haben gerade im November Betriebsurlaub. Wenn der Umsatzersatz kommt und das Kurzarbeitsmodell verlängert wird, sind das Rahmenbedingungen, mit denen man leben kann.“ Entscheidend sei, dass für Österreich die Reisewarnungen bis Weihnachten zurückgenommen werden. „Wenn das nicht geschieht, haben wir den Worst Case.“ Auch Regionalstellenobmann der WKO Ennstal/Salzkammergut, Egon Hierzegger, stößt ins selbe Horn. Ein Lockdown vor der Wintersaison sei zwar ein schwerer Schritt für die Wirtschaft, dennoch lieber jetzt als später, denn schließlich gehe es darum, die steigenden Corona-Zahlen in den Griff zu bekommen.
Handels- und Dienstleistungsbetriebe trifft es in Bezug auf die neuen Corona-Maßnahmen nur bedingt, denn sie dürfen weiterhin geöffnet haben, jedoch müssen pro Kunde zehn Quadratmeter an Fläche zur Verfügung stehen. Die Masken- und Abstandspflicht gilt jedoch für Kunden und Mitarbeiter. Gesichtsvisiere werden nicht wie geplant ab 7. November, sondern sind bereits seit 3. November verboten. „Wir müssen jetzt alle zusammenhelfen, denn einen richtigen Zeitpunkt für einen Lockdown, wo es allen passt, wird es nicht geben. Es hilft nicht die Maßnahmen zu kritisieren, schauen wir, dass wir das gemeinsam durchstehen und bereiten wir uns bestmöglich auf das Weihnachtsgeschäft vor“, appelliert Hierzegger.
Umsatzersatz von 80 Prozent
Für den Zeitraum der angeordneten Schließung werden den Unternehmen bis zu 80 Prozent ihres Umsatzes ersetzt. Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird dieser anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet. Der Antrag auf Gewährung kann bis spätestens 15. Dezember 2020 über FinanzOnline vom Unternehmen selbst oder einem bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter beantragt werden.
Kurzarbeit
Auch das Kurzarbeitsmodell wurde adaptiert. Die Bandbreite der Arbeitszeit beträgt in Phase 3 (seit 1. Oktober) grundsätzlich 30 bis 80 Prozent. Eine Reduktion der Arbeitszeit auf unter 30 Prozent bedarf einer besonderen Begründung. Hier ist es möglich, nachträglich ein Änderungsbegehren zu stellen. Für die Dauer des Lockdowns kann die Arbeitszeit auch auf bis zu 0 Prozent reduziert werden. Diese Regelung gilt allerdings nur für Betriebe, die vom zweiten Lockdown betroffen sind, etwa Restaurants, Hotels oder Kultureinrichtungen. Eine rückwirkende Antragstellung ist bis 20. November möglich. Die neuen Maßnahmen gelten vorerst bis 30. November. „Wenn in diesem Monat die Zahlen trotz Betriebssperren nicht markant heruntergehen, dann ist die logische Schlussfolgerung, dass wir wieder aufsperren dürfen, denn dann sind Gastronomie und Hotellerie nicht die Hotspots und Super-Spreader“, so Perhab abschließend.

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