Die Tourismusverbände können künftig bis zu zehn Prozent des Interessentenbeitrages in den Erhalt von Infrastruktur investieren. In Summe steht Schladming-Dachstein nun eine Million Euro jährlich für Infrastrukturmaßnahmen zur Verfügung.
Die Landesregierung hat vergangene Woche eine Novelle des Steiermärkischen Tourismusgesetzes beschlossen. Damit können die elf Erlebnisregionen in Zukunft bis zu zehn Prozent der gesetzlichen Einnahmen aus den Tourismusinteressenbeiträgen pro Jahr für die Instandsetzung und Erhaltung touristischer Infrastruktur verwenden. „Als Schladming-Dachstein sind wir froh darüber, dass das Land Steiermark diese Änderung im Tourismusgesetz ermöglicht hat, weil wir dadurch kritische Infrastruktur unterstützen können“, erklärt Mathias Schattleitner, Geschäftsführer von Schladming-Dachstein. Im Falle von Schladming-Dachstein wären dies rund 250.000 Euro pro Jahr. Bisher war es per Gesetz nicht erlaubt, laufende Infrastrukturkosten seitens des Verbandes finanziell zu fördern. Diese Bestimmung galt auch als größter Kritikpunkt im Zuge der Strukturreform. Die Kosten hatten die Gemeinden zu tragen. „Mit den so genannten ,Abgangsfinanzierungen‘ besteht die Möglichkeit, Wegewartungen, Loipenerhalt oder Mountainbike-Entschädigungen, also Projekte, die mehrheitlich touristisch genutzt werden, zu finanzieren“, so der Tourismus-Chef.
Zusätzlich zu den Beiträgen für Instandsetzung und Erhaltung gibt es noch die bereits bestehende Impulsfinanzierung für die Schaffung touristischer Infrastruktur. Im Zuge dieser Förderung beteiligt sich die Erlebnisregion Schladming-Dachstein zu 50 Prozent an unterschiedlichen Projekten, wie beispielsweise dem Single-Trail-Park Aich-Haus, dem Busumkehrplatz in Gröbming oder den Sanierungen in Donnersbachwald nach den Unwettern. Insgesamt stehen Schladming-Dachstein ab dem kommenden Jahr, also nach dem Beschluss des Budgets im heurigen Herbst, rund eine Million Euro jährlich für Infrastrukturmaßnahmen zur Verfügung. Die Erlebnisregion setzt dabei auf Qualität – Klettersteigsanierungen, Qualitätsoffensive im Bereich Wandern, Mountainbikeentwicklung uvm.
Prozedere
Unterstützungsleistungen für Infrastruktur können laut Gesetz ausschließlich projektbezogen gewährt werden und erfordern einen positiven Beschluss durch die Tourismuskommission. Außerdem können sie jeweils nur für das laufende Budgetjahr bewilligt werden, eine Verlängerung ist nur mit einem weiteren Beschluss möglich. Das Prozedere: Gemeinden oder andere Partner reichen ihre Anträge ein, diese werden in der Kommission diskutiert und im Einzelfall zur Abstimmung gebracht.
Kritik aus Ramsau
Als einen Schritt in die richtige Richtung, aber dennoch keine faire Lösung sieht Ramsaus Bürgermeister Ernst Fischbacher die Gesetzesnovelle: „Zehn Prozent des Interessentenbeitrages sind nicht extra groß. Da wird nicht viel für die einzelnen Projekte übrig bleiben.“ Für Fischbacher sei die fairste und gerechteste Lösung, einen Teil der Nächtigungsabgaben, beispielsweise zehn Cent, bei den Gemeinden zu belassen. Das würde für Ramsau am Dachstein Einnahmen von 75.000 Euro bedeuten.
Kein Beschluss in Altenmarkt
Altenmarkt bei St. Gallen ist im Herbst des heurigen Jahres aus dem Tourismusverband Gesäuse ausgetreten. Einer der Gründe war vor allem, dass es Tourismusverbänden per Gesetz nicht erlaubt war, touristische Infrastruktur zu erhalten. Die Kosten seien an den Gemeinden hängengeblieben, so Bürgermeister Hannes Andrä. Die Reform des Tourismusgesetzes begrüßt das Gemeindeoberhaupt zwar, aus momentaner Sicht werde Altenmarkt heuer trotzdem keinen Beschluss treffen, beim TV Gesäuse zu bleiben. „Doch die Tür ist nicht zu. Und daher wollen wir auch nicht ausschließen, in Zukunft wieder Teil vom TV Gesäuse zu sein.“
Keine Übertragung des Stimmrechts
Die zweite Änderung im Tourismusgesetz betrifft die Wahlen der Tourismuskommissionen. Durch eine Gesetzesänderung soll bei Wahlen der Organe der Tourismusverbände die Bevollmächtigung durch wahlberechtigte Personen abgeschafft werden. Künftig muss bei der Vollversammlung das Stimmrecht durch jeden Wahlberechtigten persönlich ausgeübt und kann nicht mehr übertragen werden.
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